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Allg. Liefer- und Geschäftsbedingungen

Sicuratec Funke GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Liefe-rungen, Leistungen, Montagen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie erfordern keine ausdrückliche Zurückweisung.

2. Vertragsschluss

2.1. Sämtliche Angebote von der Sicuratec Funke GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach der Bestellung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Sicuratec Funke GmbH zustande. Die Sicuratec Funke GmbH kann die Bestellung innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich bestätigen.
2.2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.3. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung ist nur bei schriflicher Bestätigung gegeben. Gleiches gilt für die Angabe von Maßen, Gewichts- und Leistungsangaben.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Unterlagen behält sich die Sicuratec Funke GmbH sämtliche Verwertungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Sicuratec Funke GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern kein Auftrag erteilt wird, sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unter Beachtung der einschlägigen DIN Normen zu montieren. Es ist insbesondere bei der Montage der
Treppenschranken darauf zu achten, dass eine ausreichend dimensionierte Wandver-schraubung vorgenommen wird, da es bei Verwendung einer ungeigneten Befestigung zu schwerwiegenden Unfällen kommen kann. Sofern die Sicuratec Funke GmbH GmbH die Montage durchführt, wird darauf hingewiesen, dass die Verankerung nur einer üblichen Belastung standhalten kann.

3. Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen

3.1 Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann die Sicuratec Funke GmbH derartige Leistungen nach den Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Auftraggeber gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.3 Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder den Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferungen verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.
3.4 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät die Sicuratec Funke GmbH erst in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind Schadensersatzansprüche gegen die Sicuratec Funke GmbH nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der bestellten Waren/Werkstücke auf den Auftraggeber über. Die Verpackung und Versendung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
4.2 Die Sicuratec Funke GmbH ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Die eventuelle Übernahme der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4.3 Sofern die Sicuratec Funke GmbH auf Wunsch des Auftraggebers einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes geltend zu machen. Die Sicuratec Funke GmbH ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens möglich.

5. Abnahme

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen. Der Auftraggeber hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Lieferung der Sicuratec Funke GmbH zugeht, gilt die Ware/ Dienstleistung als genehmigt und abgenommen.
5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme von bestellten Werkteilen/Artikeln in Verzug, ist die Sicuratec Funke GmbH nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt,
a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder b) die nicht abgenommenen Geräte anderweitig zu verkaufen und dem Besteller die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und erzieltem Erlös in Rechnung zu stellen.

6. Preise / Zahlungsbedingungen

6.1 Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise verstehen sich ab Firmensitz ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.2 Zahlungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Sicuratec Funke GmbH ist berechtigt, bei Erstgeschäften und Auslandsgeschäften eine Zahlung des Auftraggebers vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse).
6.3 Im Falle des Verzuges und/oder der Stundung ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens ist zulässig.
6.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der Sicuratec Funke GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.5 Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. In diesen Fällen ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten und die Herausgabe noch nicht bezahlter Geräte zu verlangen und sie anschließend zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum der Sicuratec Funke GmbH. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barbezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiter veräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der Sicuratec Funke GmbH hinzuweisen und die Sicuratec Funke GmbH unverzüglich zu unterrichten.
7.2 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Auftraggebers, darf die Sicuratec Funke GmbH nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Auftraggebers an sich nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum an die Sicuratec Funke GmbH unverzüglich herauszugeben.
7.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Sicuratec Funke GmbH gilt nicht als Vertragsrücktritt.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1 Die Sicuratec Funke GmbH gewährt auf gelieferte Artikel und Montagen eine Gewährleistung von 12 Monaten.
8.2 Bei Mängeln ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach ihrer Wahl Ersatz zu liefern.
8.3 Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.
8.4 Der Auftraggeber kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn die Sicuratec Funke GmbH die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar verzögert. Der Sicuratec Funke GmbH stehen grundsätzlich drei Nachbesserungsversuche zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche
ist der Sicuratec Funke GmbH unter angemessener Fristsetzung jeweils schriftlich mitzuteilen.
8.5 Von der Gewährleistung sind Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers. Bei den eingebauten Stahlseilen handelt es sich um Verschleißteile, die ggf. regelmä-ßig gewechselt werden müssen. Eine Gewährleistung für Verschleißteile ist ausge-schlossen. Bei einem unsachgemäßen Gebrauch kann es zu Beschädigungen kom-men. Die Beweislast für einen anfänglichen Mangel trägt nach 6 Monaten der Käufer.
8.6 Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insesondere ist die Haftung für Unfälle ausgeschlossen, die aufgrund einer unzureichenden Verankerung der ausgelieferte Produkte entstehen. Sofern die Sicuratec Funke GmbH
die Montage durchführt, wird eine Gewährleistung nur für den Fall einer üblichen Nutzung übernommen. Sofern gegen Treppenschranken Rollstühle oder sonstige Transportwagen fahren oder schwere Personen fallen, können Schäden an der Treppenschranke auftreten, die vom Auftrag-geber zu reparieren sind und für die keine Gewährleistung übernommen wird.

9. Verzug des Käufers / Rücktrittsrecht des Verkäufers

9.1 Im Falle des Verzuges oder der Annahmeverweigerung des Auftraggebers ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 30 % des vereinbarten Preises als pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens möglich.
9.2 Die Sicuratec Funke GmbH ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtlicher Vergleich und/oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, oder der Auftraggeber seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.
9.3 Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt, ist die Sicuratec Funke GmbH berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht der Auftraggeber nach Aufforderung die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

10. Sonstiges

10.1 Der Auftraggeber kann gegenüber der Sicuratec Funke GmbH bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile des Sitz des Unternehmens (Berlin-Schöneberg). Für sämtliche Rechtsbeziehungen wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
10.3 Falls sich eine Vertragsbestimmung und / oder eine Bestimmung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam herausstellen sollte, lässt dies die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen und / oder Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt.
10.4 Für den Fall eines Konflikts mit einer in einer anderen Sprache formulierten Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die deutsche Fassung allein maßgeblich.