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Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir für Sie die meistgestellten Fragen und die dazu gehörigen Antworten zusammen gestellt.

 

Als Hersteller der Treppenschranke wurden wir von einem großen Berliner Krankenhauskonzern gebeten, Treppenabsätze mit kleinen Drehtüren zu sichern. Schwierigkeiten mit der Bauaufsicht und der Feuerwehr waren meistens die Folge. Neben dem Versperren der Rettungswege waren die Probleme der Gedrängedruck, das Verkleinern der Fluchtwegsbreite und die Notwendigkeit, beim Öffnen einer Drehtür eventuell die Treppe rückwärts laufen zu müssen.

  1. Drehtüren als Sicherung von Treppenabsätzen können grundsätzlich entweder zum Podest („gegen“ die Fluchtrichtung), oder aber auch in Richtung Treppe („in“ Fluchtrichtung) öffnen. Die Öffnung hin zur Treppe, also in Fluchtrichtung, ist baurechtlich bedenklich. Man würde nämlich - von unten kommend- eventuell dazu gezwungen, die Treppe mindestens ein oder zwei Stufen rückwärts laufen zu müssen, damit man den Drehflügel an sich vorbeiführen kann. Der Flügel müsste zudem wieder von Hand geschlossen und verriegelt werden.
    Öffnet man einen Türflügel gegen die Fluchtrichtung, kann im Gefahrenfall der Gedrängedruck die Tür blockieren. Die unmittelbar vorne stehenden Personen könnten die Drehtür nicht öffnen, weil dahinter Stehende nicht zurückweichen. Die Treppenschranke hingegen lässt sich auch bei Gedrängedruck öffnen. Das Anheben der Schranke macht im Gefahrenfall in Sekundenschnelle den Fluchtweg frei.
  2. Ein Absperrseil wiederum kann vom Rollstuhlfahrer "unterfahren" werden, da es meistens nach oben hin ausweicht. Der untere Arm der Treppenschranke dagegen verhindert das Unterfahren der Schranke mit dem Rollstuhl oder dem Rollator. Zudem muss das Seil, wie auch die Drehtür, beim Durchgang geöffnet und wieder geschlossen werden. Die Treppenschranke ist durch Personal und Besucher komfortabel und ohne Zeitaufwand zu bedienen, auch weil sie selbsttätig schließt.
  3. Der Poller dagegen schützt eventuell den Rollstuhlfahrer, nicht aber den dementen Fußgänger. Dieser kann an dem Poller einfach vorbei gehen. Die Feuerwehr kritisiert gelegentlich, dass Poller im Gefahrenfall, nicht so leicht wie erforderlich, aus ihren Köchern gezogen werden können. Bodenstaub, oder auch Wischwasser, das zwischen Köcher und Poller geraten ist, erschweren dies.

Die sichernde Breite der geschlossenen Schranke kann variieren und liegt zwischen 750 und 1200 mm.

  1. An welcher Seite des Treppenhauses (treppabwärts gesehen) wird die Schranke montiert?
  2. Wie groß ist der Abstand von der Wand an der die Schranke befestigt wird bis zum gegenüberliegenden Handlauf?
  3. Gibt es eine Sockel- oder Fußleiste am Montageort?

Die Wartung für eine mit Motor ausgestattete Schranke wäre im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Überprüfung der hausinternen RWA durchzuführen. Ohne Motor versehen, wäre ein jährliches Ölen der sich bewegenden Schrankenteile als Wartung ausreichend.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde von uns gebeten zu prüfen, ob die Treppenschranke einer Zulassung bedarf. Gemäß dem sich daraus ergebenden Bescheid wurde bestimmt, dass die Schranke kein zulassungsbedürftiges Bauprodukt sein kann, sondern nur eine „Einrichtung“ ist (etwa wie ein Absperrgitter für Kleinkinder). Die Verwendung der Treppenschranke in Fluchtwegen ist daher nicht ausgeschlossen.

In der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.3 2011 wurde dazu folgendes festgehalten:

„…Aufgrund der besonderen Bewohnerstruktur, z.B. in Behinderten- und Alteneinrichtungen, kann es erforderlich werden, aus Gründen der Verkehrssicherheit im Verlauf von Treppen so genannte „Treppensicherungen“ oder „Treppenschranken“ anzubringen. Dagegen bestehen keine Bedenken, wenn ein fußläufiger Durchgang seitlich noch ermöglicht wird und der Treppenraum mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet wird. Bei solchen Gegenständen handelt es sich nicht um Bauprodukte, für die ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich wäre. Die „Treppensicherungen“ oder „Treppenschranken“ sind im bauaufsichtlichen Sinne nicht als Absturzsicherung anzusehen, da an der beabsichtigten Stelle – unmittelbar vor der obersten Stufe eines Treppenlaufs – eine Absturzsicherung bauordnungsrechtlich regelmäßig nicht verlangt wird. Somit ist ein Verwendbarkeitsnachweis für diese Art der Verwendung auch nicht erforderlich...."

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung des Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom August 2007:

„…(7) Führen Fluchtwege durch Schrankenanlagen, z.B. in Kassenzonen oder Vereinzelungsanlagen, müssen sich Sperreinrichtungen schnell und sicher sowie ohne besondere Hilfsmittel mit einem Kraftaufwand von maximal 150 N in Fluchtrichtung öffnen lassen...."

Angenommen anstelle einer Treppenschranke wird eine Tür zur Treppensicherung etwa 100 mal pro Tag benutzt und das Öffnen, das Durchschreiten und das wieder Verschließen dieser Tür dauerte 5 Sekunden, dann würden innerhalb eines Jahres 182.500 Sekunden (100 x 5 sec x 365 Tage) für alle Öffnungsvorgänge benötigt. Das bedeutet 182.500 Sek./Jahr : 3600 Sek./Tag = 50 Stunden für die Bedienung der Tür pro Jahr. Bei einem fiktiven Arbeitgeber-Bruttostundenlohn von 25,-€/h müssten dann etwa 1250,-€/Jahr an Lohnkosten für die Betätigung dieser Tür aufgewendet werden. Die Treppenschranke erfordert allenfalls ein Viertel der Zeit.